Gesetzliche Richtlinien und Normen

Gesetze der Biostoffverordnung sowie das Urteil des Obersten Gerichtshofes zur Entfernung von Schimmel:
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA)
(CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065)
StF: BGBl. II Nr. 237/1998
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 6, 40 bis 44, 48 Abs. 1 Z1 und § 98 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeiternehmerInnenschutzgesetz - ASchG) BGB1. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGB1. Nr. 47/1997, wird verordnet.

OGH-Urteil:

Der Schimmel muss zur Gänze entfernt werden - OGH Urteil vom 13.11.2001, 5 Ob 155/01g (FN 1) in Zusammenhang der direkt aufrufbaren Normen des § 3 MRG (Mietrechtsschutzgesetz) idF BGB1. I Nr. 36/2000, § 3 Abs. 2 Z 2 MRG. 

Auszüge aus dem Positionspapier zu Schimmel in Innenräumen des Arbeitskreises Innenraumluft 2019

„Die Sanierung von mikrobiell befallenen Materialien muss das Ziel haben, sämtliche vorhandenen mikrobiellen Bestandteile wie Sporen, Mycel, Bakterien usw. zu entfernen. Bei Leichtbaukonstruktionen ist auch die Innenseite der Konstruktion auf ein mikrobielles Wachstum zu prüfen. Befallene, einfach zu demontierende Wand- und Deckenkonstruktionen oder Verschalungen sind in jedem Fall zu ersetzen. Eine bloße Abtötung der Mikroorganismen reicht nicht aus, da auch abgetötete Organismen sowie deren Metaboliten und Bruchstücke von gesundheitlicher Relevanz sind und z.B. allergische Reaktionen auslösen können. Bei Verdacht auf gesundheitliche Einwirkungen sollte unbedingt eine medizinische Fachberatung, z.B. durch Pulmologen/ Allergologen bzw. Umwelt- oder Arbeitsmediziner in Anspruch genommen werden.“

„Ein oberflächliches Entfernen eines mikrobiellen Befalls bzw. von sichtbarem Schimmel ohne Beseitigung der Ursachen ist nicht nachhaltig und keinesfalls ausreichend, da früher oder später mit einem erneuten Wachstum gerechnet werden muss. Eine derartige Maßnahme wird nur bei bestimmten Fällen einleitend zur Minimierung der Belastung im Innenraum angewendet. Jedenfalls ist es unerlässlich, im Zuge einer Begehung durch unabhängige Fachleute die Ursachen für das mikrobielle Wachstum abzuklären, die Ursachen sind umgehend zu beheben. Liegt die Ursache bei einer fehlerhaften Nutzung der Räume, sind die Raumnutzer darüber aufzuklären, wie durch geändertes Nutzerverhalten ein neuerliches Wachstum von Mikroorganismen vermieden werden kann.“

Auszug aus der Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordung - BioStoffV) (Bundesministerum der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH:

Stand vom 18.12.2008 - I 2768:

Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der EG-Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

Diese Verordnung wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 27.1.1999 I 50 (BioStoffUmsV) von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser Verordnung mit Wirkung vom 1.4.1999 in Kraft getreten!

  • 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung:

Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten.

  • 2 Begriffsbestimmungen:

Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Ein biologischer Arbeitsstoff im Sinne von Satz 1 ist auch ein mit transmissibler, spongiformer Enzepahlopatie assoziiertes Agens, das beim Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann.

Gefährdungsbeurteilung:

Nach der BioStoffV müssen für jede Tätigkeit mit biologischen Arbeitstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist eine ausreichende Informationsbeschaffung (§ 5 BioStoffV) über die erwartenden biologischen Arbeitstoffe und die geplanten oder vergleichbaren Tätigkeiten. 

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